Published On: 18. November 2010

Seit dem 22. März 2010 gelten für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen neue Umweltauflagen (1.BlmSchV). In der Gesetzesnovelle werden die Emmissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen stufenweise verschärft.

Eine erste Stufe schreibt Grenzwerte vor, wie sie bei heute erhältlichen Geräten, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen, schon ohne Staubfilter erreicht werden. Diesen Anlagen droht weder Stilllegung noch Austausch oder Filterzwang.

Auch für bestehende ältere Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern diese Anlagen nachweislich die Grenzwerte einhalten, ist auch hier ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Lediglich für technisch veraltete Geräte, die den Nachweis der Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte nicht erbringen können, gilt: Sie müssen durch spezielle Filter nachgerüstet, gegen emmissionsarme Anlagen ausgetauscht oder ganz stillgelegt werden. Dafür gibt es eine klare Regelung der Übergangsfristen (von 2014 bis 2024), damit sich der Verbraucher langfristig auf die durchzuführenden Maßnahmen vorbereiten kann.

Bundesweit sind rund 4,5 Mio. Feuerungsanlagen von der Nachrüstung mit Staubfiltern bzw. vom Austausch betroffen. Die Frage, wann Nachrüstung oder Austausch anstehen, wird im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle vom zuständigen Schornsteinfeger geklärt.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmu.de, Stichwort: Luftreinhaltung